Satzung des Vereins

 

 § 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet „Danish-Swedish Farmdog Germany“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ 

  1. Er hat seinen Sitz in 06901 Kemberg, OT Eutzsch, Am Kirchfeld 10

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung der Zucht des Danish-Swedish Farmdogs in seinem Erscheinungsbild und Wesen entsprechend dem bei der Federation Cynologique Internationale (FCI) hinterlegten (gültigen) Standard des Danish-Swedish Farmdog  (Gruppe 2, Sektion 1.1: Pinscher, Nr. 356, Dansk-Svensk Gardshund/ Danish-Swedish Farmdog).

  3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Registrierung von Tieren der Rasse „Danish-Swedish Farmdog“

  • Festsetzung der Zuchtordnung

  • Führung eines Zuchtbuches

  • Herausgabe des Zuchtbuches und der Vereinsmitteilungen an die Mitglieder sowie werbende und unterrichtende Schriften

  • Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und Zuchtberatung seitens der Zuchtmentoren

  • Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle

  • Veranstaltung von Zuchtschauen

  • Bildung und Förderung von Landesgruppen und Freundeskreisen 

§ 2 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Minderjährige Personen bedürfen der Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald das Mitglied seine bei Aufnahme laut Beitragsordnung fälligen Zahlungen an den Verein geleistet hat.

  1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in der Beitragsordnung genannten Frist gezahlt hat, von dem Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft kann sich das Mitglied nicht auf seine Mitgliedsrechte berufen. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zahlt.

  2. Ehrenmitglieder werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat und muss schriftlich gegenüber der Geschäftsleitung gestellt werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Satzung und schuldhafter Schädigung der Interessen des Vereins, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über das Ausschlussverfahren befindet die Mitgliederversammlung.

  3. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn es bis zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Beitragforderungen nicht nachgekommen ist. Der Anspruch auf Geltendmachung der Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bleiben von der Streichung unberührt.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückgezahlt. 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
  4. Im Innenverhältnis dürfen hierbei
  • der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
  • der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden
  • der Schriftführer nur bei Verhinderung aller übrigen Mitglieder des gesetzlichen Vorstands

        handeln.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der engere Vorstand, soweit nicht anders bestimmt und besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer.

    5.  Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem engeren Vorstand
  • dem Vorsitzenden der Zuchtkommission
  • den 1. Vorsitzenden der Landesgruppen
  • den Leitern von Kommissionen
  • den Sprechern von Ausschüssen
  • dem Zuchtbuchführer
  • den Sprechern der Freundeskreise
  • dem Leiter der Geschäftsstelle

    6.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

  1. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

  2. Der Vorstand ist verantwortlich für

  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens

  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

  • die Buchführung

  • die Erstellung des Jahresberichts

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  • die Einberufung der Mitgliederversammlung

  • die Einrichtung einer Geschäftsstelle. 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

  2. Der engere sowie der erweiterte Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zuchtordnung sowie der weiteren Ordnungen und Richtlinien nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kommissionen und deren Zustimmung. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Wird die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung versagt, so gelten die Anordnungen und Maßnahmen als nicht ergangen.

  3. Das Protokoll über die Vorstandssitzung wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 § 6 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

  • die Wahl der Kassenprüfer

  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächsten Geschäftsjahre

  • Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes

  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages

  • die Einrichtung von Kommissionen

  • die Wahl von Vorsitzenden der Komissionen

  • die Beschlussfassung über Ordnungen und Maßnahmen

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren bis spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
  3. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben.
  4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag  wird geheim oder in einer Briefwahl abgestimmt.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Das Protokoll über die      Mitgliederversammlung wird von dem Schriftführer, dem Versammlungsleiter und einem Mitglied, das kein Vorstandsmitglied ist, unterzeichnet. 

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienst der Vereinsinteressen    erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden. 

§ 8 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Haftung des Verein

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen, persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

§ 10 Landesgruppen, Freundeskreise  

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei seiner Aufnahme in den Verein die Landesgruppenzugehörigkeit frei zu wählen. 
  2. Landesgruppen sind Gliederungen des Vereins. Sie haben die Rechtsstellung eines nicht rechtsfähigen Vereins. Sie sind wirtschaftlich und steuerlich selbstständig und führen den Namen: Danish-Swedish Farmdog Germany e.V.   Landesgruppe ... 
  3. Zu den Aufgaben der Landesgruppen gehören die Pflege und Verbindungen zu ihren Mitgliedern sowie die Durchführung von Zuchtschauen. Im übrigen entsprechen die Aufgaben der Landesgruppen denen des Vereins.
  4. Eine Landesgruppe wird auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern und auf Beschluss des erweiterten Vorstandes tätig.
  5. Die Mitglieder der Landesgruppe wählen für die Dauer von zwei Jahren  einen eigenen Landesgruppenvorstand bestehend aus 
    • dem Landesgruppenvorsitzenden
    • seinem Stellvertreter
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
  6. Freundeskreise sind unselbständige Untergliederungen des Vereins.
  7. Für die Landesgruppen und Freundeskreise gelten die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bestimmungen.

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

  2. Wird die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.

  3. Die letzte Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dies muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation zufließen. 

§ 12 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung 

  1. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch männlicher Form.


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 

 

 

 

 

 

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