Zuchtordnung im DS.FD.G.e.V.
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Zuchtordnung

§1 Allgemeines

  1. Das I. Zuchtbuch des Danish-Swedish Farmdog Germany e.V. führt den Namen "Danish-Swedish Farmdog Germany" (Reinzucht, offene Population für Danish-Swedish Farmdogs mit einer Phänotypbestimmung).

 

  1. Das II. Zuchtbuch des Danish-Swedish Farmdog e.V. führt den Namen Curly Farmdog Germany“ (Hybridrasse aus Danish-Swedish Farmdog und Zwergpudel oder Kleinpudel gemäß der Rassebeschreibung für den Curly Farmdog, offene Population für Danish-Swedish Farmdogs und Pudel entsprechend der Zuchtordnung des DS.FD.G.e.V.).

 

  1. Die Zuchtbücher I und II werden unabhängig voneinander geführt.

 

  1. Zur Zucht vorgesehene Tiere müssen in das entsprechende Zuchtbuch des Danish-Swedish Farmdog Germany e.V. oder im Zuchtbuch einer anderen kynologischen Organisation, welche ebenfalls die Rasse vertritt, eingetragen sein.

 

  1. Hunde (Danish-Swedish Farmdogs, Curly Farmdogs, Pudel), mit denen im DS.FD.G.e.V. gezüchtet werden soll, müssen zuvor auf einer Zuchtschau des Danish-Swedish Farmdog Germany e.V. (DS.FD.G.e.V.) oder einer Zuchtschau einer anderen kynologischen Organisation eine Zuchtzulassung erhalten haben. Vereinsfremde Hunde (z.B. Deckrüden) müssen mindestens eine tierärztlich bestätigte Zuchttauglichkeit aus veterinärmedizinischer Sicht vorweisen.

 

  1. Das Zuchtziel ist ein vielseitig verwendbarer Hof- und Begleithund, der ebenso ein guter Familienhund oder auch Sporthund sein kann.

 

  1. Die Gesundheit und das freundliche Wesen der Rasse sind bei der Zucht über optische Merkmale zu stellen. "Je größer die genetische Vielfalt in einer Population ist, umso besser kommt diese mit Änderungen in der Umwelt zurecht. Das was für die Population am besten ist, soll für die Zucht eingesetzt werden." (*1)

 

  1. Die Zuchtleitung beobachtet und lenkt die züchterische Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen.

 

  1. Jeder Hund, der grundsätzlich dem Rassestandard nahekommt, keine schwerwiegende Formwert- oder Wesensfehler hat und gesund ist, kann zur Zucht eingesetzt werden.

 

  1. Transparenz und offener Umgang mit Erbkrankheiten sind eine Grundbedingung für die Etablierung einer gesunden Population des DS.FD.s und des Curly Farmdogs.

 

  1. Von jedem Züchter wird entsprechendes Verhalten erwartet. Informationen über auftretende Defekte in einer Familie oder einer Linie sollten immer nur auf eindeutig diagnostizierten und dokumentierten Fällen beruhen." (*2)

 

  1. Die Zuchtleitung steht jedem Züchter beratend zur Seite.

 

  1. Für die Vergabe der Zuchtzulassung muss der Hund das Mindestalter von neun Monaten erreicht haben.

 

  1. Hunde, mit denen gezüchtet werden soll, müssen über einen zuchtzulassenden Formwert verfügen, der auf einer Zuchtschau des DS.FD.G.e.V. vergeben wird. Anerkannt werden vergebene Formwerte und Richterberichte von nationalen oder internationalen Ausstellungen, die von anderen kynologischen Organisationen durchgeführt wurden.

 

§2 Zuchttauglichkeit

 

  1. DS.FD.s, welche zur Zucht verwendet werden sollen, müssen hinreichend dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard des DS.FD.s in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die DS.FD.s müssen gesund sein und besonders in ihrer Charakteristika und im Wesen dem o.a. Standard entsprechen.

 

  1. Curly Farmdogs, welche zur Zucht verwendet werden sollen, müssen hinreichend dem Rassestandard des DS.FD.G.e.V. in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die Curly Farmdogs müssen gesund sein und besonders in ihren Charakteristika und im Wesen dem o.a. Standard entsprechen. Gentest auf: DM (Degenerative Myelopathie Exon 2), NEWS (Neonatale Enzephalopathie), prcd-PRA (Progressive Retinaatrophie), rcd4-PRA (Progressive Retinaatrophie) und vWD 1 (von Willebrand Erkrankung Typ I).

 

  1. Pudel, welche zur Zucht verwendet werden sollen, müssen hinreichend dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard des Zwergpudels/Kleinpudels in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die Farbvorgaben des beim F.C.I. hinterlegten Standards werden durch weitere Farben aufgrund der Rassebeschreibung für den Curly Farmdog ergänzt. Die Schulterhöhe der Hunde richtet sich nach dem Rassestand für den Curly Farmdog. Die Pudel müssen gesund sein und besonders in ihren Charakteristika und im Wesen dem o.a. Standard entsprechen. Gentest auf: DM (Degenerative Myelopathie Exon 2), NEWS (Neonatale Enzephalopathie), prcd-PRA (Progressive Retinaatrophie), rcd4-PRA (Progressive Retinaatrophie) und vWD 1 (von Willebrand Erkrankung Typ I).

 

  1. Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, Epilepsie, Albinismus, sowie festgestellte schwere Hüftgelenk-Dysplasie (HD), Patella Luxation ab Grad II.

 

  1. Vorschrift: HD/A und HD/B – uneingeschränkte Zuchtzulassung; HD/C – eingeschränkte Zuchtzulassung: Verpaarung nur mit HD/A; Patella Luxation 0 – uneingeschränkte Zuchtzulassung, Patella Luxation I – eingeschränkte Zuchtzulassung: Verpaarung nur mit Patella 0

 

  1. Weitere, die Zucht ausschließende Fehler, können jederzeit von der Zuchtleitung bekannt gegeben werden.

 

  1. Aufgrund der geringen genetischen Basis dieser Rasse in Deutschland kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag durch die Zuchtleitung oder den Vorstand eine Ausnahmegenehmigung für eine begrenzte Anzahl von Würfen erteilt werden, wenn zuchtausschließende Merkmale keine die Gesundheit beeinträchtigende Auswirkungen auf die Nachkommen haben.

 

§3 Abteilungen, Formwerte, Wertkennzahl

 

  1. Anlässlich einer Zuchtschau können folgende Formwerte vergeben werden:

 

  • V - für „vorzüglich“ (der Hund entspricht voll den Kriterien des Rassestandards und wird in ausgezeichneter Verfassung vorgestellt und zeigt ein rassetypisches Wesen)

 

  • SG - für „sehr gut“ (der Hund hat eine harmonische Gesamterscheinung und entspricht in hohem Maße dem Rassestandard und wird in sehr guter Verfassung vorgestellt und zeigt ein rassetypisches Wesen, einzelne kleinere Fehler lassen eine höhere Bewertung nicht zu)

 

  • G - für „gut“ (der Hund entspricht in den Hauptmerkmalen hinreichend dem Rassestandard, mehrere kleinere oder einzelne erhebliche Fehler lassen eine höhere Bewertung nicht zu oder der Hund wird nicht in der erwünschten Verfassung vorgestellt)

 

  • Gen - für „genügend“ (der Hund entspricht nicht ausreichend den Rassekennzeichen des Standards oder das Wesen des Hundes ist mangelhaft oder der Hund wird nicht in der erwünschten körperlichen Verfassung vorgestellt)

 

  • Ungen - für „ungenügend“ (der Hund entspricht nicht mehr dem Rassestandard, besitzt gravierende Wesensmängel oder gesundheitsschädigende Formwertfehler)

 

  1. Anlässlich einer Zuchtschau des DS.FD.G.e.V. wird einmalig für jeden Hund eine Wertkennzahl festgelegt. Diese setzt sich aus mindestens vier Ziffern zusammen, die den Typ, die Körpergröße, das Wesen und das Rassebild beschreiben. Der Besitzer kann gegen die Erteilung der Wertkennzahl Widerspruch einlegen. In diesem Fall kann auf einer nächsten Zuchtschau eine erneute Feststellung der Wertkennzahl (auf Wunsch durch ein anderes Mitglied der Zuchtleitung) durchgeführt werden. Diese ist dann endgültig.

 

  1. Es steht der Zuchtleitung zu, die Wertkennzahl zu ändern, wenn sie hinreichende neue Erkenntnisse zu dem entsprechenden Hund erhält und sie dies für notwendig erachtet.

 

  1. Der Schlüssel für die Wertkennzahl ist wie folgt:

 

  • Typ:
  • 1- leicht, elegant
  • 2– muskulös
  • 3- kräftig, schwer

 

  • Größe: 
  • 1– Untergröße
  • 2– klein
  • 3– mittel
  • 4– groß
  • 5– Übergröße

 

  • Wesen: 
  • 1– zurückhaltend/ängstlich
  • 2– freundlich/zurückhaltend
  • 3– freundlich/offen
  • 4– offen/selbstbewusst
  • 5– dominant
  • 6– aggressiv

 

  • Körperliche Beschaffenheit: (hier werden Abweichungen vom o.a. Standard angegeben, aber nicht näher definiert, sondern nur der entsprechende Bereich benannt, Mehrfachnennungen sind möglich): 0 - entspricht voll dem Standard,
  • 1- Proportionen
  • 2- Kopf/Fang
  • 3- Kiefer/Zähne
  • 4- Augen
  • 5- Körperbau
  • 6- Schwanz
  • 7- Gliedmaßen
  • 8- Haarkleid
  • 9- Farbe

 

  • Beispiel: Wertkennzahl: 2433/9 - dieser Hund ist ein muskulöser Typ, ist groß, befindet sich aber im Toleranzbereich, ist freundlich und offen, hat einen Fehler im Zahn- oder Kieferbereich und einen Farbfehler

 

  1. Abteilungen des Zuchtbuches:

 

  • In Abteilung 1 des Zuchtbuches - zur Zucht empfohlen - werden alle Hunde aufgenommen, die ein V oder SG erhalten haben.

 

  • In Abteilung 2 des Zuchtbuches - zur Zucht tauglich - werden alle Hunde aufgenommen, die ein G erhalten haben.

 

  • In Abteilung 3 des Zuchtbuches - Zucht ist genehmigungspflichtig - werden alle Tiere aufgenommen, die ein Gen erhalten haben. Mit diesen Hunden darf nur mit Genehmigung der Zuchtleitung gezüchtet werden. Der Züchter stellt dazu rechtzeitig einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Zuchttiere für die geplante Verpaarung und den Anschriften der Züchter. Erfolgt innerhalb vier Wochen kein Widerspruch durch die Zuchtleitung, gilt die Verpaarung als genehmigt. Ein Widerspruch wird schriftlich begründet. Gegen diesen Bescheid kann der Züchter Einspruch beim Vorstand erheben. Der Vorstand entscheidet dann endgültig. Der Züchter hat das Recht einen Wiederholungsantrag bei veränderten Bedingungen zu stellen.

 

  • In Abteilung 4 des Zuchtbuches - zur Zucht untauglich - werden alle Hunde aufgenommen, die ein Ungen erhalten haben. Die Zucht mit diesen Tieren ist nicht erlaubt.

 

§4 Mindestzuchtalter

 

  1. Ein Rüde kann mit Vergabe der Zuchttauglichkeit zur Zucht eingesetzt werden. Das empfohlene Mindestzuchtalter beträgt 12 Monate.

 

  1. Eine Hündin darf nach der Vergabe der Zuchttauglichkeit frühestens zur zweiten Hitze gedeckt werden. Das empfohlene Mindestalter beträgt 15 Monate.

 

§5 Verwendung des Rüden zur Zucht

 

  1. Jeder Rüde erhält nach Absolvierung der Zuchtzulassung eine Bewilligung für 5 Würfe. "Diese Würfe dienen der vorläufigen Information über seinen Zuchtwert. Je nach Qualität und Gesundheit seiner Nachkommen kann ein Rüde dann noch Bewilligungen für weitere Würfe bekommen." (*3) Dazu stellt der Rüden-Besitzer einen schriftlichen Antrag an die Zuchtleitung. Diese befindet dann über eine weitere Anzahl genehmigter Würfe oder versagt diese mit einer schriftlichen Begründung. Jeder Rüden-Besitzer hat das Recht einen wiederholten Antrag zu stellen bzw. beim Vorstand gegen eine Entscheidung der Zuchtleitung Widerspruch einzulegen. Der Vorstand entscheidet dann endgültig.

 

  1. Eine Hündin darf nur mit Einwilligung ihres Besitzers von einem anderen als dem vereinbarten Rüden belegt werden.

 

  1. Der Rüden-Besitzer hat einer Hündin, welche ihm zwecks Belegung durch seinen Rüden anvertraut wurde, die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters angedeihen zu lassen. Er haftet jedoch nicht für Tod oder Krankheit der Hündin, sowie für Umstände, die er nicht zu vertreten hat.

 

  1. Rüden dürfen Hündinnen aus der Abteilung 3 nur mit Genehmigung der Zuchtleitung decken.

 

  1. Rüden aus der Abteilung 3 dürfen nur mit Genehmigung der Zuchtleitung decken. Den Antrag stellt der Rüden-Besitzer rechtzeitig an die Zuchtkommission und benennt die zu belegende Hündin und deren Besitzer.

 

  1. Der Rüden-Besitzer hat sich vor dem Deckakt davon zu überzeugen, dass die zu belegende Hündin alle Bedingungen nach dieser Zuchtordnung erfüllt.

 

  1. Rüden-Besitzer haben einen schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen. Eine Ablichtung oder Zweitausfertigung erhält der Hündinnen-Besitzer nach Vollzug des Deckaktes. Eine Ablichtung oder Drittausfertigung ist innerhalb von 2 Wochen an die Zuchtleitung zu übermitteln.

 

  1. Die Zuchtleitung ist jederzeit berechtigt, die Zuchtzulassung für einen Rüden auszusetzen, zurückzunehmen oder in eine genehmigungspflichtige Zucht zu verwandeln, wenn zu vermuten oder bewiesen ist, dass der Rüde einen Gendefekt vererbt. Dagegen kann der Besitzer beim Vorstand Widerspruch einlegen. Dieser entscheidet dann endgültig.

 

  1. Rüden mit verkürzter Rute dürfen keine Hündin decken, die ebenfalls eine verkürzte Rute hat.

 

§6 Verwendung der Hündin zur Zucht

 

  1. Besitzer von Hündinnen, die die Zuchtzulassung erhalten haben und in Abteilung 1 oder 2 eingetragen sind, können diese für Rüden, die ebenfalls in Abteilung 1 oder 2 eingetragen sind, zur Zucht zur Verfügung stellen.

 

  1. Hündinnen aus Abteilung 3 bedürfen einer Genehmigung durch die Zuchtleitung, um zur Zucht eingesetzt zu werden. Der Hündinnen Besitzer stellt rechtzeitig einen schriftlichen Antrag an die Zuchtleitung unter Angabe der zu verpaarenden Hunde und den Anschriften der Besitzer.

 

  1. Hündinnen dürfen nur mit Genehmigung der Zuchtleitung von Rüden aus der Abteilung 3 gedeckt werden.

 

  1. Der Hündinnen Besitzer hat sich vor dem Deckakt davon zu überzeugen, dass der Rüde alle Bedingungen aus dieser Zuchtordnung erfüllt.

 

  1. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Ihr sollte nicht mehr als ein Wurf pro Kalenderjahr zugemutet werden. Empfohlen wird, die Hündin nur zu jeder zweiten Hitze zu belegen. Lässt es die Kondition der Hündin zu, darf sie in Ausnahmefällen zur nächsten Hitze zugelassen werden. Allerdings ist dies nur alle 2 Jahre möglich. Eine Hündin darf in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren lediglich 2 Würfe haben. Insgesamt sollte eine Hündin nicht mehr als 7 Würfe haben.

 

  1. Das Höchstzuchtalter der Hündin beträgt acht Jahre. Stichtag ist der Decktag. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Zuchtleitung.

 

  1. Die Zuchtleitung ist jederzeit berechtigt, die Zuchtzulassung für eine Hündin auszusetzen, zurückzunehmen oder in eine genehmigungspflichtige Zucht zu verwandeln, wenn aufgrund der Nachzuchten-Beurteilung ein genetischer Defekt vermutet wird oder erwiesen ist und/oder wenn die Hündin in Folge einen zweiten Kaiserschnitt hatte oder mehr als zwei Kaiserschnitte hatte und/oder wenn die Hündin in Folge keinen Mutterinstinkt ausbildet. Dagegen kann der Züchter Widerspruch beim Vorstand einlegen. Dieser entscheidet dann endgültig.

 

  1. Die Anmietung oder Überlassung einer Hündin zur Zucht ist der Zuchtleitung mit der Wurfmeldung anzuzeigen.

 

  1. Eine Hündin mit verkürzter Rute darf nicht von einem Rüden mit verkürzter Rute gedeckt werden. 

 

§7 Wurfstärke

 

  1. Jeder gesunden Hündin können acht gesunde Welpen belassen werden. Falls mehr als acht gesunde Welpen geworfen werden, ist eine Gewichtskontrolle der Welpen erforderlich. Auf Verlangen der Zuchtleitung ist darüber ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Die Welpen sind bei Bedarf zusätzlich mit bekannten Aufzuchtmitteln zu versorgen. Ist eine Amme vorhanden, so sollten ihr überzählige Welpen beigelegt werden.

 

§8 Wurfmeldung

 

  1. Jeder Wurf ist bis spätestens in der 3. Lebenswoche der Welpen zu melden. Dies gilt auch für unbeabsichtigte und/oder nicht nach dieser Zuchtordnung gefallene Würfe. In der Wurfmeldung sind Angaben zur Wurfstärke und Geschlecht der Welpen, Geburtsverlauf (eventuelle Geburtsschwierigkeiten wie Wehenschwäche, Kaiserschnitt), Totgeburten (wenn bekannt auch die Todesursache), verstorbene Welpen (wenn bekannt auch die Todesursache) und erkennbare Anomalien bei Welpen zu machen. Außerdem sind die Elterntiere anzugeben.

 

  1. Der Wurfmeldung ist ein Foto des Wurfes mit Hündin und Welpen beizufügen.

 

  1. Die Wurfmeldung kann per E-Mail oder per Post erfolgen und ist an die Zuchtleitung zu schicken.

 

§9 Wurfabnahme

 

  1. Der Züchter hat den vollständigen Wurf ab der vollendeten 8. bis spätestens der 12. Lebenswoche der Welpen auf seine Kosten durch den zuständigen Zuchtmentor abnehmen zu lassen. Dazu nimmt er mindestens 14 Tage vorher Kontakt zur Zuchtleitung auf und meldet die Abnahme an. Der zuständige Zuchtmentor stimmt dann den Abnahmetermin mit dem Züchter ab.

 

  1. Wahlweise kann dieser Bericht auch von einem Tierarzt auf Kosten des Züchters erstellt werden. Dazu muss ein Abnahmeprotokoll ausgefertigt werden, dass alle Angaben aus §9, Abs.53 enthält und die Unterschrift und den Stempel des Tierarztes.

 

  1. Der Zuchtmentor oder der Tierarzt erstellt einen schriftlichen Wurfabnahmebericht. In der Einleitung steht der Name des Zwingers, der Buchstabe des Wurfes, der Name und die Adresse des Züchters, der Wurftag, die Wurfstärke (z.B. 2/4 – 2 Rüden/4 Hündinnen) und ggfs. auch Besonderheiten und der Name der Hündin und des Rüden als Eltern des Wurfes. In diesen Bericht werden außerdem der Name, das Geschlecht, Farbe, Chip-Nummer, Impfstatus und Gesundheitszustand der einzelnen Welpen, die Nummer des EU-Passes und soweit möglich, die Adresse des zukünftigen Besitzers eingetragen. Des Weiteren wird der Allgemeinzustand der Hündin festgestellt.

 

  1. Der Zuchtleitung sind Einzelbilder der Welpen oder ein Gruppenbild, auf dem jeder Welpe gut zu erkennen ist, mit einem Mindestalter von 5 Wochen vorzulegen. Die Welpenbilder sind eindeutig zu kennzeichnen (z.B. Bildunterschrift oder auf der Rückseite der Bilder). Diese können per E-Mail oder per Post zusammen mit dem Wurfabnahmeprotokoll an die Zuchtleitung geschickt werden.

 

  1. Dieses Wurfabnahme-Protokoll muss der Zuchtleitung vor Abgabe der Welpen an Dritte vorliegen.

 

§10 Abgabe der Welpen

 

  1. Die Welpen dürfen nicht vor der Wurfabnahme und nur gechipt und mit der Erstimpfung abgegeben werden.

 

  1. Liegt der Zuchtleitung das Wurfabnahme-Protokoll vor, so erhält der Züchter für jeden Welpen eine Registercard. In diese trägt der Züchter bei Abgabe der Welpen die Anschrift des neuen Besitzers ein und meldet diesen dem Zuchtbuchamt. Wahlweise kann auch der neue Besitzer vorab gemeldet werden und wird dann vom Zuchtbuchamt auf der Registercard eingetragen. In diese Registercard wird jeder Eigentümerwechsel eingetragen, ebenso Formwerte für die Zuchtzulassung, die Wertkennzahl, Gesundheitsuntersuchungen, Ausstellungsergebnisse und ggfs. Deckungen des Rüden bzw. Würfe der Hündin.

 

  1. Wird der Welpe ab dem 6. Lebensmonat zur Nachzuchtbeurteilung auf einer Ausstellung des DS.FD.G.e.V. vorgestellt oder der Besitzer stellt einem Zuchtmentor des DS.FD.G.e.V. auf eigene Kosten den Hund vor und dieser erstellt einen Bericht über die Nachzuchtbeurteilung oder wird ein Richterbericht einer anderen kynologischen Organisation veranstalteten Ausstellung der Zuchtkommission vorgelegt, so wird eine Stammtafel ausgestellt und dem Besitzer des Hundes zur Verfügung gestellt. Diese Stammtafel bleibt Eigentum des DS.FD.G.e.V. und ist an einen neuen Besitzer auszuhändigen oder an den DS.FD.G.e.V. zurückzugeben, wenn der Hund verschollen oder verstorben ist.

 

  1. Bei der Abgabe ist jeder neue Besitzer zu belehren, dass jeder Eigentumswechsel des Hundes dem DS.FD.G.e.V. zu melden ist und die Registercard und die Stammtafel Eigentum des DS.FD.G.e.V. sind und als Begleitpapiere des Hundes einem neuen Besitzer zu übergeben sind oder an den DS.FD.G.e.V. zurückzugeben sind.

 

§11 Führung eines Zwingerbuches / Deckbuches

 

  1. Jeder Züchter muss mit der Meldung seines ersten Wurfes einen Zwingernamen für seine Zuchtstätte beantragen. Dieser Zwingername wird innerhalb des DS.FD.G.e.V. für den Züchter geschützt. Die Eintragung eines bereits durch den VDH oder F.C.I. geschützten und durch den Züchter bereits geführten Zwingernamens wird auf Wunsch vorgenommen.

 

  1. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch bzw. Deckbuch zu führen und auf Verlangen der Zuchtleitung oder dem Vorstand vorzulegen.

In diesem Zwingerbuch / Deckbuch sind einzutragen:

  • alle im Zwinger gehaltenen Zuchthunde
  • alle im Zwinger gefallenen Würfe (Wurfabnahmeprotokolle)
  • Deckakte, der gehaltenen Rüden (Deckscheine)
  • Namen und Anschriften der Welpen-Käufer mit entsprechender Zuchtbuch-Nummer der Welpen

 

  1. Die Wahl der Rufnamen für die Welpen trifft der Züchter. Alle Namen eines Wurfes beginnen mit dem gleichen Buchstaben und folgen alphabethisch der Anzahl der Würfe. Bei der Wiederholung des Buchstabens, wird ein A. (bzw. B. oder später C.) davorgesetzt. Das Geschlecht soll deutlich erkennbar sein.

 

§12 Züchtereigenschaften

 

  1. Es ist Aufgabe eines Züchters, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie die dazu vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen Rechtsvorlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug auf Haltung, Ernährung, Pflege und Zuwendung der in seinem Besitz und/oder Aufsicht stehenden Hundes einzuhalten. Die Haltung muss mindestens der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien in der jeweiligen Fassung entsprechen. Die Hundehaltung und -fütterung muss artgerecht sein. Für Zuchthunde und Welpen muss mindestens sehr gute Zwingerhaltung gegeben sein. Dafür sind Freilauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzung.

 

  1. Die Zuchtzulassung für den Zwinger des Hündinnen Besitzers kann von der Zuchtleitung oder dem Vorstand zeitweise ausgesetzt, beschränkt, mit Auflagen belegt werden oder der Zuchtstätte ganz versagt werden, wenn die Mindestanforderungen laut Tierschutzgesetz für Hunde in der jeweils gültigen Fassung für trächtige Hündinnen und Hündinnen mit Welpen nicht oder nicht in ausreichendem Maß eingehalten werden. Dagegen kann der Züchter Widerspruch beim Vorstand oder dem erweiterten Vorstand einlegen. Dieser entscheidet dann endgültig.

 

  1. Vorbildliche Haltung und Zucht kann auf Beschluss des Vorstandes mit einem Gütesiegel ausgezeichnet werden. Vorschläge mit Begründung können bei der Zuchtleitung eingereicht werden. Mit deren Befürwortung kann der Vorstand die Vergabe des Gütesiegels beschließen.

 

  1. Züchter können ein Gütesiegel beantragen, wenn sie für ihre Zuchttiere Gesundheitsuntersuchungen wie z.B. Röntgen auf HD u.a. durchführen lassen. Außerdem, wenn sie Nachweise für diverse Weiterbildungen bzw. eine Urkunde über die bestandene Prüfung zur Sachkunde nach §11 des Tierschutzgesetzes vorlegen können.

 

  1. Als Züchter gilt der Besitzer einer Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. Bei Verkauf einer tragenden Hündin gilt grundsätzlich der Verkäufer als Züchter, es sei denn, er überträgt per Vertrag das Zuchtrecht auf den Käufer. Dieser Umstand ist der Zuchtkommission bei der Wurfmeldung unter Beifügung geeigneter Unterlagen anzuzeigen.

 

  1. Züchtende Mitglieder des DS.FD.G.e.V. sind verpflichtet, alle von ihm gezüchteten Hunde im Zuchtbuch des DS.FD.G.e.V. eintragen zu lassen. Darunter fallen auch solche Würfe, die beabsichtigt oder unbeabsichtigt unter Außerachtlassung dieser Zuchtordnung gezüchtet werden.

 

  1. Züchter, die gegen diese Zuchtordnung verstoßen, können von der Zuchtleitung und vom Vorstand mit Abmahnungen, Aussetzung oder Versagung der Zuchterlaubnis und anderen Disziplinarmaßnamen, Ordnungsgeldern und Ausschluss aus dem DS.FD.G.e.V. bestraft werden.

 

§13 Zuchtstätte

 

  1. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Zwingernamens ist der Zuchtleitung auch die Unterbringung der Hunde bzw. die Aufzuchtstätte für die Hündin und deren Welpen zu dokumentieren. Das sollte mit einer Zeichnung und entsprechenden Fotos mit einer Kurzbeschreibung, aus der die Abmaße hervorgehen, geschehen. Die Besichtigung der Zuchtstätte kann von der Zuchtleitung, den Vorstandsmitgliedern bzw. Zuchtmentoren mit einer Anmeldung, mindestens 3 Tage vor dem geplanten Termin, erfolgen. Die Zuchtleitung behält sich vor, u.U. Auflagen zu erteilen oder die Zuchtzulassung auszusetzen oder zu entziehen, sollte die Zuchtstätte nicht den Mindestanforderungen des Tierschutzgesetzes sowie die dazu vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen Rechtsvorlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug auf Haltung und Zuwendung entsprechen.

 

§14 Deckgebühr

 

  1. Das vereinbarte Deck-Geld ist, nachdem der Rüden-Besitzer den Vollzug des vereinbarten Deckaktes durch Ausfüllen des Deckscheins bestätigt hat, von dem Hündinnen-Besitzer sogleich zu bezahlen.

 

  1. Bleibt die Hündin leer, so hat der Besitzer Anspruch auf einmalige unentgeltliche Wiederholung des Deckaktes für die nächste oder übernächste Hitze derselben Hündin.

 

  1. Wird anstelle des Deckgeldes die Abgabe eines Welpen vereinbart, so steht dem Rüden-Besitzer die zweite Wahl bis spätestens in der 6. Lebenswoche der Welpen zu. Der ausgewählte Welpe ist zwischen der 8. und 12. Woche abzunehmen, ansonsten steht dem Züchter ein Anspruch auf Entschädigung für Futter, weitere Entwurmungen und die 2. Impfung zu.

 

  1. Besteht der Wurf nur aus einem Welpen, so kann der Züchter wahlweise diesen Welpen abgeben oder nachträglich Deck-Geld zahlen, wenn ein Welpe als Deckgebühr vereinbart war. Damit erhält er das Recht, eine weitere Deckung zum halben Preis beim Deckrüden Besitzer für dieselbe oder eine andere Hündin mit dem vorab eingesetzten Rüden zu erhalten. Der Hündinnen Besitzer hat das Recht, den Welpen selbst zu behalten, auch wenn vorher ein Welpe als Deckgebühr vereinbart wurde. Stattdessen zahlt er dem Deckrüden Besitzer die Gebühr im Wert eines Welpen. Möchte der Deckrüden Besitzer sich von der Verpflichtung eines weiteren Deckens entbinden, so kann er auf 50% der Deckgebühr verzichten.

 

  1. Andere als hier angegebene Abmachungen stehen dem Deckrüden und Hündinnen Besitzern frei und sollten in schriftlicher Form erfolgen.

 

 

§14 Registercard, Stammtafel

 

  1. Jeder im DS.FD.G.e.V. gemeldete Hund erhält eine Registercard, wenn mit der Anmeldung vom F.C.I. anerkannte Papiere oder ein Richterbericht, der die Rassezugehörigkeit bescheinigt, vorgelegt werden oder der Hund auf einer Ausstellung des DS.FD.G.e.V. oder der Zuchtleitung zur Begutachtung vorgeführt wurde (Phänotypbestimmung) oder beide Elterntiere bereits im DS.FD.G.e.V. registriert sind bzw. oben genannte Nachweise für sie vorliegen.

 

  1. Welpen, die aus im DS.FD.G.e.V. registrierten Elterntieren ohne gültige Zuchtzulassung gefallen sind, müssen vorab bei einer Nachzuchtbeurteilung vorgestellt werden. Erst dann wird eine Registercard ausgestellt.

 

  1. Stammtafeln werden nur für Hunde ausgegeben, die im DS.FD.G.e.V. gezüchtet und einer Nachzuchtkontrolle unterzogen wurden bzw. einer Begutachtung durch die Zuchtleitung im Zuge einer Ausstellung oder Zuchtzulassung unterzogen wurden.

 

  1. Auf der Registercard werden die Registriernummer im Zuchtbuch, der Name des Hundes, die Nummer des Mikrochips, Ausstellungsergebnisse und Formwerte eingetragen, ebenso die Wertkennzahl, falls vergeben, Ergebnisse von Gesundheitsuntersuchungen und Eigentümerwechsel, außerdem die Zuchtzulassung und der Zuchteinsatz, des Weiteren der Züchter und Besitzer und mindestens 3 Generationen der Vorfahren, soweit bekannt.

 

  1. Die Registercard/Stammtafel ist Eigentum des DS.FD.G.e.V., der jeweilige Eigentümer des Hundes erhält das Besitzrecht.

 

  1. Bei versuchter oder vollendeter Fälschung der Registercard/Stammtafel, wird diese durch den DS.FD.G.e.V. unverzüglich eingezogen und der Verursacher muss mit Disziplinarmaßnamen rechnen.

 

§15 Ordnung für Zuchtmentoren

 

  1. Zuchtmentoren sind Amtsträger des DS.FD.G.e.V. Sie sind für die Zucht mitverantwortlich und müssen Mitglied im DS.FD.G.e.V. sein und müssen züchterische Erfahrung haben, d.h. sie müssen mindestens fünf Würfe gezüchtet haben. Außerdem sollten sie eine gute Menschenkenntnis und entsprechende Umgangsformen besitzen.

 

  1. Ein Zuchtmentor wird auf schriftliche Bewerbung oder von der Zuchtleitung ausgewählt und vom Vorstand berufen. Die Ausbildung der Zuchtmentoren obliegt der Zuchtleitung.

 

  1. Zu den besonderen Aufgaben der Zuchtmentoren zählen:
  • Beratung der Züchter
  • Abnahme von Würfen
  • Besichtigung von Zuchtstätten
  • Erstellung von Wurfabnahmeberichten
  • Unterstützung des Zuchtbuchamtes und der Zuchtleitung

 

 

§16 Schlussbestimmung

 

  1. Für alle Fälle, die diese Zuchtordnung nicht regelt oder nicht eindeutig regelt, ist der Vorstand des DS.FD.G.e.V. zuständig.

 

  1. Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Zuchtleitung. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder persönlich mit Gesprächsprotokoll mitzuteilen.

 

  1. Eine Änderung der Zuchtordnung kann die Mitgliederversammlung beschließen.

 

 

§17 Inkrafttreten

 

  1. Diese Zuchtordnung wurde am 03.09.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

  1. Die vorliegende Fassung der Zuchtordnung vom 31.12.2020 wurde von der Mitgliederversammlung am 06.01.2021 beschlossen und ist ab diesem Datum in Kraft.

 

*1, *2, *3 – Zitate von Irene Sommerfeld-Stur (österreichische Populationsgenetikerin)


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